Im Allgemeinen besteht kein automatischer Anspruch für Arbeitnehmer auf bezahlte Freistellung bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit. Dennoch gibt es bestimmte Situationen, in denen ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann.

Das Gesetz, das den Arztbesuch während der Arbeitszeit regelt, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in Paragraf 616. Diese gesetzliche Grundlage legt die Voraussetzungen für bezahlte Freistellung fest, sei es für einen Termin innerhalb oder am Rand der Arbeitszeiten.

Unter welchen Umständen hat der Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlte Freistellung?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nur dann Vergütung für die infolge eines Arztbesuchs ausgefallene Arbeitszeit verlangen kann, wenn der Arztbesuch wirklich notwendig war. Zunächst geht es um die medizinische Dringlichkeit: Starke Schmerzen, ein schwerer Infekt oder ein Unfall – es gibt zahlreiche Gründe, warum Arbeitnehmer unverzüglich zum Arzt gehen müssen. In solchen Situationen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitarbeiter bezahlt freizustellen. Einige Untersuchungen sind auch an bestimmte Uhrzeiten gebunden, wie zum Beispiel Blutabnahmen, die morgens erfolgen müssen, da der Patient nüchtern sein sollte. Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Abwesenheit seines Mitarbeiters akzeptieren.

Was ist zu tun, wenn kein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit frei ist?

Gemäß des Urteils des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bezahlt freizustellen. Eine bezahlte Freistellung ist bereits dann notwendig, wenn der Arzt auf bestimmte terminliche Wünsche des Arbeitsnehmers nicht eingehen kann oder möchte. Doch was ist, wenn es zwar Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit gibt, jedoch der nächste freie Termin erst nächste Woche oder in einem Monaten verfügbar ist? Eine einheitliche Antwort gibt es nicht.

Ist es für den Arbeitnehmer erforderlich, einen Arzttermin am Rand der Arbeitszeiten zu wählen? Wenn es irgendwie möglich ist, muss der Arbeitnehmer die Arzttermine in seiner Freizeit einplanen. Allerdings sind diese Terminfenster bei vielen Berufstätigen äußerst begehrt und entsprechend oft schon weit im Voraus belegt.

Kann der Arbeitgeber einen Arztwechsel vom Mitarbeiter verlangen? 

Darf der Arbeitgeber das vom Mitarbeiter verlangen? Ganz klar: Nein, das darf er nicht! Auch diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 1984 aufgeklärt. Jedem Arbeitnehmer ist die Arztwahl selbst überlassen und darf nicht vom Arbeitgeber vorgegeben werden. 

Welche Regelung gilt bei Vorsorgeuntersuchungen wie z.B. das Hautkrebs-Screening oder die Mammographie?

Hier gilt dasselbe wie bei nicht akuten Erkrankungen: Der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass die Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Auch längere Wartezeiten sind hier für den Mitarbeiter zumutbar.

Müssen auch Teilzeitbeschäftigte für Arzttermine bezahlt freigestellt werden?

Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten, sollten während der üblichen Öffnungszeiten ausreichend Gelegenheit für Arztbesuche haben. Handelt es sich um keine akuten Probleme, ist es prinzipiell zumutbar, einen Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit wahrzunehmen.

Was gilt bei Gleitzeit-Regelungen?

Bei Gleitzeit können Mitarbeiter ihre Arbeitszeit flexibel erbringen. Um Arbeitsausfälle zu reduzieren, kann der Arbeitgeber verlangen, diese Flexibilität für Arztbesuche zu nutzen. Somit kann der Arztbesuch am Morgen z.B. durch späteren Feierabend ausgeglichen oder die versäumte Zeit an anderen Tagen nachgearbeitet werden.

Ist ein Arztbesuch während der Kernarbeitszeit, wird die selbe Vorgehensweise wie in Teilzeit verlangt: Die bezahlte Freistellung erfolgt nur für begründete Ausnahmefälle oder wenn akute Beschwerden vorliegen.

Was gilt für regelmäßige Behandlungen wie z.B. Physiotherapie?

In solchen Fällen addiert sich der Arbeitsausfall. Je höher die Anzahl der Termine ist, desto eher ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese in seine Freizeit zu legen.

Muss der Arbeitgeber Schwangere für Untersuchungen freistellen?

Auf diese Frage gibt es ein ganz klares Ja! Gemäß Paragraf 7 Mutterschutzgesetz steht Schwangeren die bezahlte Freistellung für alle nötigen Vorsorgeuntersuchungen zu. Diese Untersuchungen finden bis zur 32. Schwangerschaftswoche alle vier Wochen und danach alle zwei Wochen statt.

Wie sieht es bei Arztbesuchen mit kranken Angehörigen aus?

Wenn beispielsweise das Kind erkrankt ist oder der Arbeitnehmer einen anderen Angehörigen zum Arzt begleitet, gelten dieselben Bedingungen wie bei einem eigenen Arztbesuch. Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur dann, wenn der Arzttermin nicht außerhalb der regulären Arbeitszeit gelegt kann. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass ein Begleiten der betreffenden Person notwendig ist.

Greift die bezahlte Freistellung auch für die Wegezeit?

Erhält der Arbeitnehmer die bezahlte Freistellung für den Arztbesuch, erstreckt sich diese auch auf den Hin- und Rückweg. Dabei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer ohne Umwege auf direktem Weg zurück zur Arbeitsstelle geht.

Muss der Arbeitgeber vorher bzgl. des Arztbesuches informiert werden?

Wenn ein Arbeitnehmer seiner Arbeit fernbleibt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber im Voraus über den Grund die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu informieren. Diese Informationspflicht greift auch für Arztbesuche. Bei Unterlassung der Informationspflicht, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Kann der Arbeitgeber einen Nachweis für den Arztbesuch fordern?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich allein auf die mündliche Aussage des Mitarbeiters zu verlassen. Er kann sogar eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung über den Arztbesuch verlangen. Am besten formuliert der Arbeitgeber diese Bescheinigung vor und übergibt sie dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung. Darin sollten folgende Informationen enthalten sein:

  • Name & Arbeitszeit des Arbeitnehmers
  • Eine Bestätigung, dass der Arztbesuch während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war
  • Ein Textfeld, in dem der Arzt Beginn und Ende der Behandlung ausfüllt

Kurz gesagt sollte der Arbeitnehmer bei Möglichkeit darauf achten, die Arzttermine außerhalb der regulären Arbeitszeit abzuwickeln. Ausnahmen sind nach medizinischer Dringlichkeit und Rücksprache möglich.

Erstellt von Tagliarina Sabrina vor 38 Tagen um 15:00 Uhr